Urteil
01.07.2008
rechtsanwalt.com
Auktionshaus haftet für Angebot unzulässiger Plagiate
Ein Internetauktionshaus haftet selbst wegen eines Verstoßes gegen das Urheberrecht, wenn es auf seiner Homepage und in seinem Katalog die Nachbildung eines urheberrechtlich geschützten Schmuckstücks für einen Anbieter zur Versteigerung anbietet. In einem solchen Fall handelt es sich nicht um eine bloße Mitwirkung an einer Veräußerung von einer Privatperson an eine andere, weil der Auktionsbetreiber hier im eigenen Interesse als Gewerbetreibender auftritt und mit dem Anbieten der Ware selbst gegen das Verbreitungsrecht des Urhebers verstößt.
Urteil des OLG Frankfurt vom 22.03.2005
11 U 49/03
NJW Heft 30/2005, Seite XVI
OLG Frankfurt 2005, 796