eBay-Angebot: unzulässiges Schmücken mit fremden Federn
Das Kammergericht Berlin hatte sich mit der umstrittenen Frage zu befassen, ob die Erwähnung einer Marke in Verbindung mit einem eigenen Produkt in jedem Fall eine unzulässige Benutzung im Sinne des Markengesetzes darstellt. Für die Beurteilung kommt es entscheidenddarauf an, ob die konkrete Art der Verwendung notwendig ist, um den Vergleich der Produkte transparent zu machen.
Dies ist nicht der Fall, wenn die Werbung (hier eBay-Angebot) so gestaltet ist, dass dem Verbraucher beim Betrachten des Angebots vorrangig das Markenzeichen des Wettbewerbers ins Auge springt und die Verwendung nicht der Aufklärung des Verbrauchers dient, sondern als so genannter eye-catcher benutzt wird. Eine derartige Anlehnung an ein Fremdprodukt ist wettbewerbswidrig.
Beschluss des KG Berlin vom 04.03.2005
5 W 32/05
Pressemitteilung des KG Berlin