Schadensersatz bei Falschangaben in eBay-Angebot
Artikelbeschreibungen bei eBay-Verkäufen oder vergleichbaren Internetversteigerungsplattformen müssen vollständig und richtig sein, dies ergibt sich auch aus § 8 Nr. 4 der eBay-Bedingungen, die jedes Mitglied als verbindlich anerkennt. Wer im Rahmen einer Internetauktion eingestellte Artikel fahrlässig falsch beschreibt, dem droht nicht nur die Rückgängigmachung des Kaufvertrags durch den Käufer. Diesem steht in einem solchen Fall vielmehr ein Schadensersatzanspruch nach §§ 434, 437 Nr. 3, 281 BGB zu. Der getäuschte Käufer kann daher darüber hinaus die Kosten für die anderweitige Beschaffung eines gleichen oder vergleichbaren Artikels vom Verkäufer verlangen.
Urteil des LG Frankfurt am Main vom 31.01.2007
2-16 S 3/06