Schadensersatz wegen Nichtberücksichtigung bei Ausschreibung
Eine Stadt hob eine öffentliche Ausschreibung für den Bau einer Treppenanlage auf. Der einzige Bieter machte daraufhin wegen des entgangenen Auftrags Schadensersatzansprüche geltend. Der Bundesgerichtshof schloss nich aus, daß einem nicht berücksichtigtenAusschreibungsteilnehmer grundsätzlich Schadensersatzansprüche zustehen können, wenn der Ausschreibende gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstößt. Ein Schadensersatzanspruch scheidet jedoch dann aus, wenn das Angebot des Schadensersatz begehrenden Bieters zwingend von der Wertung der Angebote auszuschließen war. Dies war hier der Fall. Der Bieter hatte bei seinem Gebot die von der Behörde in den Ausschreibungsbedingungen geforderten Formblättern EFB-Preis 1a, 1b und 2 nicht mit eingereicht. Dieser Verstoß war auch deshalb relevant, weil die Verwendung derartiger Formblätter dem berechtigten Interesse dient, ein möglichst transparentes und vergleichbares Angebot zu erhalten.
Urteil des BGH vom 07.06.2005
X ZR 19/02
BGHR 2005, 1406
RdW 2005 566