Schadensersatz bei Werbung mit unrealistischen Gewinnanteilen
Stellt sich heraus, dass eine Versicherung vor Abschluss einer Lebensversicherung mit völlig unrealistischen Gewinnanteilen geworben hat, ist der Versicherungsnehmer berechtigt, die Versicherung zu kündigen. In einem solchen Fall kann dem Versicherungsnehmer auch ein Schadensersatzanspruch gegenüber der Versicherung in Höhe der Differenz zwischen der Summe der bisher geleisteten Prämien und dem Rückkaufswert einerseits und dem Zinsschaden andererseits, den er dadurch erlitten hat, dass er die Prämienbeträge nicht anderweitig gewinnbringend anlegen konnte, zustehen.
Urteil des OLG Düsseldorf vom 15.08.2000; Az.: 4 U 139/99