Unzulässiges “Zwei-Kostenvorschlagsverfahren” einer Krankenkasse
Eine gesetzliche Krankenkasse in Schleswig-Holstein entwickelte ein ganz eigenes “Sparmodell”. Reichte ein Versicherter einen Kostenvoranschlag eines Sanitätshauses ein, holte die Krankenkasse regelmäßig einen weiteren Kostenvoranschlag eines anderen Anbieters ein, der in der Regel günstiger war als der vom Versicherungsnehmer vorgelegte. Daraufhin wurde dem Versicherten mitgeteilt, dass er binnen einer Frist von zwei Wochen mitteilen könne, ob er das Angebot des erstanbietenden Sanitätshauses unter eigener Zuzahlung der Differenz der Kostenvorschläge in Anspruch nehmen wolle. Sofern sich der Versicherungsnehmer nicht (rechtzeitig) äußerte, wurde der zweite, günstigere Anbieter mit der Lieferung beauftragt. Das Oberlandesgericht Schleswig sah in dieser Praxis des so genannten “Zwei-Kostenvorschlagsverfahrens” einen unzulässigen Eingriff der Krankenversicherung in den Wettbewerb. Durch den Zuzahlungszwang und die äußerst knapp bemessene äußerungsfrist wird – so die Begründung des Gerichts – der Versicherte letztlich gezwungen, die verordneten Heil- und Hilfsmittel bei dem von der Kasse willkürlich ausgesuchten Betrieb zu beziehen, ohne dass für ihn praktisch eine Möglichkeit besteht, weitere Angebote einzuholen. Das Gericht wertete das Verhalten der Krankenversicherung als wettbewerbswidrig.
Urteil des OLG Schleswig vom 13.03.2001; Az.: 6 HO 49/00