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Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Unzulässiger Betrieb einer Standheizung vor Wohnhaus

Unzulässiger Betrieb einer Standheizung vor Wohnhaus

Ein Autofahrer ließ im Winter an Werktagen regelmäßig zwischen 5 Uhr 45 und 7 Uhr 15 die Standheizung seines Pkws laufen, um dann mit einem eis- und schneefreien, vorgewärmten Fahrzeug losfahren zu können. Er parkte den Wagen ordnungsgemäß vor einem Wohnhaus. Ein Bewohner, Ein Bewohner, dessen Schlafzimmer zur Straße lag, fühlte sich durch die Lärmentwicklung der Standheizung beeinträchtigt und bat, die Lärmbelästigung einzustellen. Da der Autofahrer nicht bereit war, sich einen anderen Stellplatz zu suchen, kam es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung.

Das Gericht ließ ein Sachverständigengutachten erstellen, durch das eine von der Standheizung ausgehende, ganz erhebliche Lärmbeeinträchtigung von 55 Dezibel im Schlafzimmer des klagenden Anwohners festgestellt wurde. Dieser konnte ferner nachweisen, dass er durch die ständigen Schlafunterbrechungen gesundheitliche Schäden davongetragen hatte.

Das Amtsgericht gab dem Interesse des Anliegers auf ungestörte Nachtruhe Vorrang vor dem Interesse des Autofahrers an einem vorgeheizten Auto und verurteilte diesen, den Betrieb der Standheizung in unmittelbarer Nähe des Anliegers künftig zu unterlassen. Dies hielt das Gericht auch deshalb für zumutbar, da in ausreichendem Abstand genügend Parkraum zur Verfügung stand.

Urteil des AG München vom 07.01.2005

123 C 3000/03

NJW 2005, 760

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