Fortwirkung einer Abmahnung
Ein Autohändler wurde wegen Gewährung unzulässiger Rabatte im Jahr 1988 von einem Mitbewerber abgemahnt. Er verpflichtigte sich, bei einem weiteren Verstoß zur Zahlung einer Vertragsstrafe von DM 5.100. Im Januar 1992 verkaufte er seinen Betrieb. Einen Monat später verstieß auch der Erwerber gegen die Vorschriften des Rabattgesetzes. Der aufmerksame Mitbewerber verlangte nun von dem neuen Inhaber des Autohauses Zahlung der Vertragsstrafe.
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Zu recht, befanden die Richter des OLG Hamm. Die Verpflichtungserklärung des früheren Firmeneigentümers wirke auch über einen Betriebsübergang hinweg fort.
Daher der Rat bei einer Betriebsübernahme: Erkundigen Sie sich nach eventuell abgegebenen strafbewehrten Verpflichtungserklärungen. Oder noch besser: Halten Sie sich an die wettbewerbsrechtlichen ‘Spielregeln’.
Urteil des OLG Hamm 18.01.1994
4 U 125 /93
NJW-RR 1995, 608
NJW-RR 1995, 608