Versicherungsleistung trotz Anfechtung
Ein Mann hatte sich gegen Berufsunfähigkeit versichert. Er verlangte von der Versicherungsgesellschaft Leistungen, da er bei einem Verkehrsunfall eine Augenverletzung erlitten hatte. Die Versicherungsgesellschaft erklärte die Anfechtung des Versicherungsvertrages, weil sie nunmehr erfahren hatte, dass der Versicherte beim Vertragsschluss arglistig verschwiegen hatte, dass er wegen einer degenerativen Wirbelkörperveränderung ärztlich behandelt wurde. Wegen der Nichtigkeit des Versicherungsvertrages verweigerte die Versicherung jegliche Ersatzleistung.
Die wirksame Anfechtung eines Vertrages führt zu dessen Nichtigkeit. In der Rechtsprechung und Literatur ist jedoch anerkannt, dass es in Ausnahmefällen rechtsmissbräuchlich sein kann, wenn sich eine der Vertragsparteien auf die Nichtigkeit des Vertrages beruft. Ein solcher Fall lag hier vor. Falls der spätere Versicherungsfall mit den vom Versicherungsnehmer erhöhten Gefahrumständen in keinerlei Zusammenhang steht, im Zeitpunkt der Anfechtungserklärung – wie hier – bereits abgeschlossen ist und in Zukunft auch keine Fortwirkung zu befürchten ist, kann sich die Versicherung nicht auf die Nichtigkeit des Vertrages und damit ihrer Leistungsfreiheit berufen.
Urteil des OLG Nürnberg vom 21.08.1997
8 U 1297/96
MDR 1997, 1027