Urteil
01.07.2008
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Versicherungsleistung als Arbeitslohn
Leitet ein Arbeitgeber nach einem Betriebsunfall die Versicherungsleistung aus einer von ihm abgeschlossenen Gruppenunfallversicherung an den verletzten Arbeitnehmer weiter, stellt die Zahlung jedenfalls dann steuerpflichtigen Arbeitslohn dar, wenn der Abschluss einer solchen Versicherung im Arbeitsvertrag vereinbart war. Dann nämlich – so das Finanzgericht Köln – gehört die Auszahlung der Versicherungsleistung im Schadensfall zu den vertraglich geschuldeten Gegenleistungen des Arbeitgebers für die Erbringung der Arbeitsleistung.
Urteil des FG Köln vom 15.11.2006
11 K 5028/04
Pressemitteilung des FG Köln