Anrechnung einer Lebensversicherung auf Beerdigungskosten
Die Witwe ihres 1989 verstorbenen Ehemannes machte als Alleinerbin die von ihr gezahlten Beerdigungskosten (12.500 DM) als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend. Das Finanzamt lehnte die Anerkennung mit der Begründung ab, der Erbin seien als Bezugsberechtigte einer vom Erblasser abgeschlossenen Kapitallebensversicherung Versicherungsleistungen in Höhe von 37 000 DM zugeflossen, woraus sie die Bestattungskosten zahlen könne.
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Der Bundesfinanzhof stimmte der Rechtsauffassung des Finanzamtes zu. Eine dem Erben zugeflossene Kapitallebensversicherung dient nicht nur dessen Versorgung, sondern soll, wie z.B. eine Sterbegeldversicherung, den Angehörigen finanziell vor Kosten durch den Tod des Versicherungsnehmers absichern.
Da die Beerdigungskosten somit durch die Versicherungsleistung abgedeckt waren, schied eine Geltendmachung als außergewöhnliche Belastung aus.
Urteil des BFH vom 22.02.1996
III R 42/93
DATEV-LEXinform Nr. 0136571