Wie finde ich eine zuverlässige und preiswerte Rechtsschutzversicherung?

Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Anrechnung von Gutscheinen auf Kaufpreis

Anrechnung von Gutscheinen auf Kaufpreis

Ein Textilunternehmer hatte sich ein raffiniertes Verkaufssystem ausgedacht. Er stellte Kunden für die Anlieferung von Altkleidern je nach Erhaltungszustand bis zu 20 DM pro Kleidungsstück in Form eines Wertgutscheines aus. Die Wertgutscheine konnten sodann bei bundesweit ca. 3000 Einzelhändlern eingelöst werden. Dabei musste der Bareinkaufswert mindestens das Zehnfache des Nennwerts des Gutscheins betragen. Die Wertgutscheine wurden den Einzelhändlern durch den Textilunternehmer intern erstattet. Ein Verbraucherschutzverein wandte sich mit einer Klage gegen dieses Bonussystem mit der Begründung, dass die Inhaber der Wertgutscheine in unlauterer Weise einem Kaufzwang ausgesetzt seien.

Der Bundesgerichtshof wies die Klage jedoch ab. Werbegeschenke sind nicht ohne weiteres unzulässig. Falls jedoch im Einzelfall weitere Umstände hinzutreten, die die Vergünstigung als sittenwidrig erscheinen lassen, sind sie wettbewerbsrechtlich zu untersagen. Insbesondere wenn eine Gratisgabe die Kaufentscheidung des Kunden dahingehend beeinflusst, dass er sich gar nicht erst für Angebote von Mitbewerbern interessiert, weil ein so starker Kaufanreiz von dem Gratisgeschenk bei Kauf einer Hauptware ausgeht, handelt es sich um eine unlautere Wertreklame. Hier verneinte das Gericht bereits das Vorliegen eines Preisnachlasses. In den Augen der Kunden leisteten diese für den Gutschein ihrerseits einen Wert in Form von gebrauchten Textilien. Sie erhielten daher die Wertgutscheine nicht etwa umsonst ohne Gegenleistung. Auch wenn die Verbraucher ansonsten gebrauchte Kleidungsstücke vielleicht entsorgt oder unentgeltlich in eine Altkleidersammlung gegeben hätten, so ist ihnen gleichwohl bewusst, dass noch tragfähige Altkleider stets einen gewissen Wert darstellen.

Schließlich verneinten die Karlsruher Richter auch die vom Verbraucherschutzverein behauptete Anlockwirkung auf die betroffenen Verbraucher. Es konnte nicht festgestellt werden, dass diese ihre Einkaufsentscheidung nicht mehr nach Preiswürdigkeit und Qualität treffen, sondern allein deshalb, um in den Genuss der Vergünstigung zu kommen. Dies war schon deshalb zu verneinen, weil der Wertgutscheininhaber gezwungen war, mindestens einen Kauf über einen Endbetrag in zehnfacher Höhe zu tätigen, damit der Wertgutschein überhaupt angerechnet werden kann. Im Ergebnis war das ausgeklügelte Vertriebssystem wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden.

Urteil des BGH vom 28.01.1999
I ZR 192/96

RdW 1999, 463

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