Anrechenbarkeit von Steuervorteilen auf Schadensersatz aus Prospekthaftung
Einem Anleger stand nach den Grundsätzen der Prospekthaftung gegen einen Anbieter einer Fondsbeteiligung ein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe seiner Einlage zu, weil der Prospekt wegen der Höhe der so genannten weichen Kosten und unzureichender Angaben zu der Verwendung der Anlage fehlerhaft war.
Der Bundesgerichtshof hatte sich nun mit der Frage zu befassen, ob sich der Anleger die im Zusammenhang mit der Beteiligung erlangten Steuervorteile auf seinen Schadensersatzanspruch anrechnen lassen muss. Im konkreten Fall verneinte das Gericht eine Anrechnung der Steuerersparnis, betonte jedoch zugleich, dass in jedem Einzelfall zu prüfen ist, wie sich die Vermögenslage des Geschädigten bei Abstandnahme von der Vermögensanlage entwickelt hätte. Jedenfalls gebe es – so die Bundesrichter – keinen allgemeinen Erfahrungssatz, dass der geschädigte Anleger seine Geldmittel in jedem Fall in irgendeiner steuerbegünstigten Form angelegt hätte.
Urteil des BGH vom 06.02.2006
II ZR 329/04
Pressemitteilung des BGH