Unzulässige Zwangsvollstreckung kurz vor Insolvenzantrag
Ein Gläubiger vollstreckte eine titulierte Forderung gegen ein Unternehmen mittels einer Forderungspfändung innerhalb des letzten Monats vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Der Insolvenzverwalter verlangte die Rückzahlung des vollstreckten Betrags. Der Anspruch war gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 1 Insolvenzordnung (InsO) begründet.
Diese Vorschrift verfolgt den Zweck, dass nach dem Eintritt einer Krise beim Schuldner eine Ungleichbehandlung der Gläubiger nicht durch den Einsatz staatlicher Zwangsmittel herbeigeführt werden kann. Ein Gläubiger, der sich innerhalb des Monatszeitraums wegen einer fälligen Forderung im Wege der Einzelzwangsvollstreckung Befriedigung verschafft, hat deshalb das Erlangte auf eine Anfechtung hin zurückzuzahlen.
Urteil des OLG Oldenburg vom 14.01.2005
8 U 249/04
OLGR Oldenburg 2005, 102