Unzulässige Zinserhebung durch Finanzamt
In seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 1988 gab ein Ehepaar einen Veräusserungsgewinn von 1,8 Mill. DM für den Verkauf eines Patents an. Das Finanzamt setzte hierfür eine Einkommensteuer in Höhe von 490.000 DM fest, die von dem Ehepaar auch bezahlt wurde. Bei einer Jahre später durchgeführten Steuerprüfung stellt das Finanzamt fest, dass der Veräusserungserlös an sich erst im Jahre 1989 zu berücksichtigen gewesen wäre. Für dieses Jahr setzte das Finanzamt daher eine Einkommensteuer von 474.000 DM fest. Die Einkommensteuer wurde mit dem Erstattungsanspruch aus dem 1988 verrechnet. Zugleich erliess die Finanzbehörde jedoch einen Zinsbescheid über 50.000 DM für das Jahr 1989.
Der Bundesfinanzhof hob auf Klage der steuerpflichtigen Eheleute den Zinsbescheid wieder auf, da die Voraussetzungen für einen Erlass der Zinsen vorlagen. Zweck einer Zinserhebung ist es, einen Liquiditätsvorteil auszugleichen, der dem Steuerpflichtigen aus dem verspätetem Erlass eines Steuerbescheids entstanden ist. Ein Liquiditätsvorteil wegen der Steuerfestsetzung zu unterschiedlichen Zeitpunkten lag hier jedoch nicht bei den Steuerpflichtigen, da diese ihre Einkünfte aus dem Patentverkauf bereits im Vorjahr entrichtet hatten, sondern beim Fiskus. Das Gericht hielt es daher für nicht gerechtfertigt, die Steuerpflichtigen noch zusätzlich mit Zinsen zu belasten.
Urteil des BFH vom 15.10.1998
IV R 69/97
RdW 1999, 335