Urteil
01.07.2008
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Unzulässige Zahnarztwerbung
Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz lehnte den Antrag eines Zahnarztes ab, das standesrechtliche Werbeverbot für Zahnärzte für verfassungswidrig zu erklären. Das Gericht sah in den einschlägigen Bestimmungen der Berufsordnung keine Beeinträchtigung der Berufsfreiheit des Artikels 12 des Grundgesetzes. Anlaß für den Rechtsstreit war die von der zuständigen ärztekammer beanstandete Werbung des Dentisten im Internet.
Urteil des OVG Rheinland-Pfalz; 6 C 10168/98