Urteil
01.07.2008
rechtsanwalt.com
Unzulässige Werburg für Arzneimittel
Pharma-Industrie und Apotheken unterliegen den strengen Werberegeln des Arzneimittel- und Heilmittelwerbegesetzes. Danach ist die Werbung für Arzneimittel grundsätzlich verboten.
Dementsprechend sind auch Gewinnspiele der Pharma-Industrie mit wertvollen Preisen (z. B. einem „Smart“-Automobil) unzulässig, wenn gleichzeitig für Arzneimittel geworben wird. Derartige Gewinnspiele sind nur im Rahmen der allgemeinen Firmen- und Imagewerbung erlaubt.
Urteil des OLG Karlsruhe vom 01.02.2001; Az.: 4 U 131/99