Unzulässige Werbung mit öffentlichen Institutionen
Wer eine fremde Autorität dazu benutzt, um Kunden zum Kauf einer Ware zu veranlassen, handelt wettbewerbswidrig. Diese so genannte unlautere Vertrauensausnutzung liegt insbesondere vor, wenn ein Werbetreibender Personen oder Institutionen des öffentlichen Rechts benutzt, die bei der Bevölkerung ein besonderes Vertrauen genießen. Bei einer solchen Verquickung öffentlicher Interessen mit privaten Absatzinteressen ist zu befürchten, dass sich die Kunden bei ihrer Kaufentscheidung nicht durch sachliche Gründe leiten lassen.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main erklärte nach diesen Grundsätzen die Werbung eines Baumarktes für unzulässig, der in seinem Werbeprospekt für eine Veranstaltung der ortsansässigen Feuerwehr warb. Auf der Prospektseite war ein Feuerwehrmann beim Löschen eines Brandes abgebildet. Darunter wurde für verschiedene Produkte aus dem Brandschutzsektor, wie zum Beispiel Rauchmelder und Feuerlöscher geworben.
Urteil des OLG Saarbrücken vom 03.11.2004
1 U 125/04-23
Pressemitteilung des OLG Saarbrücken