Unzulässige Universalabtretung
Ein Vermieter wollte offenbar ganz auf Nummer sicher gehen und ließ sich in einem vorformulierten Mietvertrag von seinem Mieter sämtliche eventuellen Forderungen auf Wohngeld, Sozialhilfe, Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe sowie seine gesamten Lohnansprüche unabhängig von irgendwelchen Pfändungsfreigrenzen abtreten.
Das Bundesarbeitsgericht erklärte die Vertragsklausel für unwirksam. Eine Abtretung des Arbeitseinkommens ohne Beachtung der Pfändungsfreigrenzen, die dem Arbeitnehmer und seiner Familie das Existenzminimum sichern sollen, ist nicht möglich.
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Urteil des BAG vom 21.11.2000; Az.: 9 AZR 692/99