Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Unzulässige Telefonsperrung

Unzulässige Telefonsperrung

Eine Frau traute ihren Augen nicht, als sie ihre Telefonrechnung von über 2000 DM sah. Der Großteil der Gebühren rührte von nächtlichen Telefongesprächen so genannter Sex-Hotlines her. Die Telekom-Kundin verweigerte die Zahlung mit der Begründung, derartige Gespräche nicht geführt zu haben. Ferner argumentierte sie damit, dass Verträge mit Sex-Hotlines möglicherweise sittenwidrig seien. Daraufhin sperrte die Telekom den Telefonanschluss.

Das Landgericht München entschied, dass die Telekom als “faktischer Monopolist” einem Kunden, der sachliche Gründe gegen die Berechtigung einer Telefonrechnung vorbringt, nicht einfach den Anschluss sperren kann. Des Weiteren war für das Gericht maßgebend, dass die Telekom der betroffenen Kundin nicht die vollständige Nummer des von ihr angeblich angerufenen Telefonsex-Service nennen wollte. Durch dieses Verhalten war es der Kundin unmöglich, die Telefonrechnung auf ihre Richtigkeit zu überprüfen.

Urteil des OLG München; 15 T 9323/2000

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