Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Unzulässige Sonderveranstaltung mit Gewinnspiel

Unzulässige Sonderveranstaltung mit Gewinnspiel

Die Werbung eines Verbrauchergroßmarkts für “Spartage, bei denen es den Preisen an den Kragen geht” ist als Ankündigung einer unzulässigen Sonderveranstaltung wettbewerbswidrig, da damit der Eindruck der Gewährung besonderer Kaufvorteile hervorgerufen wird. Die Ankündigung des Verkaufs von ganzen Teilen eines Sortiments ist nur zulässig, wenn es sich um Winter- und Sommerschlussverkauf sowie Jubiläumsverkäufe handelt.
Ebenso sind Gewinnspiele, bei denen die Teilnahme bzw. die Erlangung eines Hauptgewinns von einem Warenkauf mit bestimmtem Wert abhängig ist, unzulässig. Eine derartige Koppelung mit dem Warenabsatz ist sittenwidrig. Nicht zu beanstanden ist jedoch die Versendung von Werbebriefen an potenzielle Kunden mit der Ankündigung, dass für jeden an den Verbrauchermarkt zurückgegebenen Brief 1 DM an einen Kindergarten gespendet wird. Da es sich hier um einen äußerst geringen Spendenbetrag handelte und dem Kunden auch kein materieller Vorteil entstand, lag kein unzulässiges “übertriebenes Anlocken” vor.

Urteil des OLG Dresden vom 29.08.2000; Az.: 14 U 1533/00

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