„Verkauf direkt ab Lkw“: unzulässige Sonderveranstaltung
Sonderveranstaltungen sind Verkaufsaktivitäten, die außerhalb des regelmäßigen Geschäftsverkehrs im Einzelhandel zu Zwecken des beschleunigten Warenabsatzes stattfinden und durch deren Ankündigung der Eindruck besonderer Kaufvorteile hervorgerufen wird. Sonderveranstaltungen sind grundsätzlich verboten. Eine wichtige Ausnahme vom Verbot der Sonderveranstaltungen bilden die Jubiläumsverkäufe. Oftmals ist allerdings die Abgrenzung zu erlaubten Sonderangeboten problematisch.
In der Werbung für eine Geschäftseröffnung, bei der Computer und Computerzubehör zu Sonderpreisen „direkt ab Lkw“ verkauft werden, liegt nach Auffassung des Bundesgerichtshofes die Ankündigung einer unzulässigen Sonderveranstaltung. Eine solche Ankündigung muss beim Verbraucher den Eindruck einer Verkaufsaktion außerhalb des regelmäßigen Geschäftsverkehrs erwecken. Dadurch wird ein besonderer Kaufanreiz geschaffen, weil die Vorstellung einer einmaligen und zeitlich begrenzten – jahrmarktähnlichen – Gelegenheit zur Beschaffung preislich besonders attraktiver Waren vermittelt wird.
Urteil des BGH vom 06.04.2000; Az.: 1 ZR 114/98