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Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Unzulässiger Verkauf “gebrauchter” Software

Unzulässiger Verkauf “gebrauchter” Software

Hat der Urheber von Software in seinen Lizenzbestimmungen geregelt, dass an der überlassenen Software nur einfache, nicht weiter abtretbare Nutzungsrechte bestehen, verstößt der Weiterverkauf von „gebrauchten“ Softwarelizenzen gegen das Urheberrecht, wenn die Lizenzrechte losgelöst voneinem Datenträger verkauft werden, indem Kunden aufgefordert werden, sich die betreffenden Programme selbst zu kopieren oder online herunterzuladen.

Urteil des LG München I vom 15.03.2007

7 O 7061/06

Pressemitteilung des LG München

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