Verhandlungsbasis ist unzulässige Preisangabe
Ein Teppichgeschäft bot in der Werbung seine Teppiche wie folgt an: ‘Echte Orientteppiche auf Verhandlungsbasis … VB DM …. bestimmen Sie den Preis Ihres Traumteppichs mit …’.
Das Landgericht Hannover sah darin unter mehreren Gesichtspunkten einen Verstoß gegen das Wettbewerbsgesetz. Einmal wurde in der Werbeaktion eine unzulässige Sonderveranstaltung gesehen. Durch den reißerischen Inhalt der Werbung wurden nach Auffassung der Richter Kunden in übertriebener Art und Weise zum Kauf verleitet.
Schließlich stellten die Angaben von Preisen auf Verhandlungsbasis einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung dar. Der Teppichhändler hat daher eine derartige Werbung gegen Androhung eines Zwangsgeldes künftig zu unterlassen.
Beschluß des LG Hannover vom 28.04.1995; Az.: 24 O 35/95