Unzulässige Sommerferienklausel in Unterrichtsvertrag
Das Landgericht Nürnberg-Fürth erklärte nachfolgende Sommerferienklausel in einem Nachhilfeunterrichtsvertrag für unwirksam: “…außerdem findet in den Sommerferien für einen Monat kein Unterricht statt. Dieser Monat wird jeweils rechtzeitig bekannt gegeben und gilt nicht als Unterrichtsmonat. Es besteht auch hierfür die normale Zahlungsverpflichtung, da unsere Kosten (Miete, Verwaltung usw.) weiterlaufen. Wir gewähren Ihnen jedoch für diesen Monat einen Nachlass von 50 Prozent”. Das Gericht vertrat die Auffassung, dass die Vertragsklausel die Kunden des Nachhilfeinstituts unangemessen benachteiligt und daher unwirksam ist.
Urteil des LG Nürnberg-Fürth vom 23.02.2000; Az.: 3 O 540/99