Unzulässige Schleichwerbung durch Hyperlink in redaktionellem Text
Ein auf einer Textseite eines Internetportals für Finanzdienstleistungen enthaltener Link, der aus einem redaktionellen Zusammenhang auf eine Werbeseite führt, muss so gestaltet sein, dass für den Nutzer die Weiterleitung auf eine Werbeseite erkennbar ist. Eine redaktionelle Tarnung wertet dieWerbung für das beworbene Produkt wegen der großen Wertschätzung des Lesers für journalistische Beiträge nämlich erheblich auf. Ebenso ist eine redaktionell gestaltete Werbung geeignet, den Wettbewerb des verdeckt beworbenen Unternehmens zulasten eines Mitkonkurrenten zu fördern und ist somit als unzulässige Schleichwerbung zu untersagen.
Urteil des KG Berlin vom 30.06.2006
5 U 127/05
KGR Berlin 2006, 771
JurPC Web-Dok. 111/2006