Unzulässige Schadenspauschalierung
zum Punkt ‘Rücktritt und Umbuchung des Kunden’ folgende Regelung: ‘Im Fall des Rücktritts können wir eine pauschalierte Entschädigung verlangen, die sich bei unseren Reisen nach folgenden Prozentsätzen pro Person vom Reisepreis berechnet…’. Es folgte eine nach dem jeweiligen Rücktrittszeitpunkt gestaffelte Aufstellung der Stornogebühren von 25 % bei Rücktritt bis vier Wochen vor Abreise und bis zu 100 % am Reisetag.
Das Landgericht Hamburg erklärte auf Klage eines Verbraucherschutzvereins die Vertragsklausel für unwirksam, da sie nicht dem gesetzlichen Leitbild des § 651i BGB entspricht. Nach dieser Regelung kann der Reiseveranstalter im Fall eines Rücktritts des Kunden eine Schadenspauschalierung vornehmen, wobei er die ersparten Aufwendungen (z.B. Besetzung des Platzes durch einen anderen Urlauber) zu berücksichtigen hat. Bietet ein Reiseveranstalter wie hier unterschiedliche Reisearten (Städte-, Ski-, Rundreisen etc.) an, so muss er bei der Schadenspauschalierung eine entsprechende Differenzierung vornehmen, da je nach Reiseart die dem Reiseveranstalter entstehende Einbusse geringer – oder auch höher – als der pauschalierte Entschädigungssatz ausfallen kann.
Urteil des LG Hamburg vom 24.04.1998
324 O 76/98 (nicht rechtskräftig)
NJW 1998, 3281