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Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Unzulässige Risikoabwälzung

Unzulässige Risikoabwälzung

Eine Unternehmensberatungsgesellschaft beschäftigte einen freiberuflichen Mitarbeiter, der auf Honorarbasis Beratungsgespräche mit Kunden führte. Nach dem vorformulierten Vertrag hatte der Mitarbeiter jedoch keinen Honoraranspruch, wenn der betreute Kunde ‘aus welchen Gründen auch immer keine Zahlung leistete’.

Diese Abwälzung des Zahlungsrisikos auf den freiberuflichen Mitarbeiter erklärte der Bundesgerichtshof für unwirksam. Ein Dienstnehmer hat nach dem gesetzlichen Leitbild des Dienstvertrages immer einen Zahlungsanspruch, unabhängig davon, ob der Dienstgeber das Ergebnis wirtschaftlich gewinnbringend verwerten kann. Hiervon wich die von dem Unternehmen verwendete Klausel zum Nachteil des freiberuflich Tätigen grundlegend ab. Erschwerend kam hinzu, dass der Mitarbeiter auch seine Reisekosten selbst tragen sollte, wenn er für seine Tätigkeit kein Honorar erhielt. Danach verstiess die Klausel eindeutig gegen § 9 AGB-Gesetz und war damit unwirksam.

Urteil des BGH vom 09.05.1996
II ZR 209/95

RdW 1996, 496

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