Unzulässige Rechtsberatung im Rahmen eines Bauträgermodells
Ein Treuhänder schloss mit dem Käufer einer Eigentumswohnung im Rahmen eines Bauträgermodells einen Geschäftsbesorgungsvertrag ab, in dem ihn der Erwerber “mit der Wahrnehmung seiner Rechte bei der Abwicklung – gegebenenfalls auch Rückabwicklung – des Erwerbsvorgangs und allen damit zusammenhängenden Rechtsgeschäften und Handlungen…” bevollmächtigte. Der Bundesgerichtshof entschied, dass ein derartiger Vertrag wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig ist. Die Beratung in fremden Rechtsangelegenheiten ist grundsätzlich Rechtsanwälten und Notaren vorbehalten. Andere Personen brauchen hierfür eine besondere Erlaubnis (z. B. Lohnsteuervereine, Rechtsbeistände etc.). Da der Treuhänder nicht über eine solche Erlaubnis verfügte, durfte er in dieser Form für seinen Kunden nicht tätig werden.
Urteil des BGH vom 28.09.2000; Az.: IX ZR 279/99