Unzulässige Rechtsberatung durch Kfz-Werkstatt
Eine Kfz-Werkstatt verstößt gegen das Rechtsberatungsgesetz, wenn sie als zusätzliche “Dienstleistung” einen Kfz-Sachverständigen mit der Begutachtung des Schadens am Fahrzeug des Kunden beauftragt und das Gutachten an die Haftpflichtversicherung des Unfallschädigers weiterleitet sowie im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall einen Mietwagen für den Kunden anmietet oder reserviert. Derartige “Dienstleistungen” stellen nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm eine zu unterlassende Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten dar. Solche Tätigkeiten dürfen nur die im Rechtsberatungsgesetz aufgeführten Personen (insbesondere Rechtsanwälte) und Vereinigungen durchführen.
Urteil des OLG Hamm vom 28.10.1997; 4 U 80/97