Unzulässige Preisklausel eines Bestattungsunternehmers
Ein Bestattungsunternehmer bot sogenannte Vorsorgeverträge an, in denen die Modalitäten der Beerdigung und die voraussichtlichen Gesamtkosten aufgeführt wurden. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Bestatters enthielten jedoch die Klausel, dass die im Vertrag beschriebenen Leistungen zu den am Tag der Bestattung geltenden Preisen berechnet würden.
Das Landgericht Dessau sah darin eine unangemessene Benachteiligung des Kunden, da weder Grund noch Umfang der danach möglichen Preiserhöhung im Vertrag festgelegt wurden. Die beanstandete Klausel war deshalb wegen Verstosses gegen das AGB-Gesetz unwirksam.
Urteil des LG Dessau vom 14.05.1999
8 O 440/99
RdW Heft 17/1999, Seite IV