Unzulässige Pauschalisierung einer Bankentschädigung
Ein Darlehensvertrag über ein Grundschulddarlehen von über 6,3 Millionen DM enthielt folgende Regelung: ‘Wird das Darlehen vor Ablauf der Rückzahlungsfrist fällig, so ist gleichzeitig mit der Rückzahlung für die Zeit von der Fälligkeit bis zum Ende der Rückzahlungssperrfrist eine Entschädigung von jährlich 1 % des fälligen Darlehnsbetrages an die Bank zu entrichten. Der Bankkunde hielt diesen Entschädigungsanspruch für überhöht und klagte.
Auch der Bundesgerichtshof beanstandete die hier vorgenommene Pauschalisierung der Vorfälligkeitsentschädigung. Die Pauschalisierung eines Schadensersatzanspruchs in den allgemeinen Geschäftsbedingungen ist unwirksam, wenn die Pauschale den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden übersteigt. Im vorliegenden Fall kalkulierte die Bank nachweislich mit einer Nettozinsmarge von 0,63 %. Da die Bank die Differenz zwischen dem tatsächlichen und dem pauschalisierten Schaden nicht hinreichend begründen konnte, war der Kunde nur verpflichtet, die tatsächlich nachgewiesene Vorfälligkeitsentschädigung zu bezahlen.
Urteil des BGH vom 11.11.1997
XI ZR 13/97
MDR 1998, 231