Unzulässige Ostergeschenke
Ein Apotheker schenkte zur Osterzeit seinen Kunden im Laden eine Tragetasche ohne Werbeaufdruck (Wert 0,43 DM) und Kerzen in Eiform (Wert 0,80 DM).
Das OLG Bremen sah in den Geschenken eine unzulässige Zugabe. Das Verschenken der Tragetasche hätte für sich gesehen zumindest mit einem Werbeaufdruck noch die Billigung des Gerichts gefunden. In der unentgeltlichen Hingabe beider Gegenstände wurde die Grenze einer zulässigen handelsüblichen Leistung jedoch überschritten. Auch der Gesamtwert beider Kundengeschenke wurde vom Gericht nicht mehr als geringfügig angesehen. Der Apotheker wurde daher auf Unterlassung verurteilt.
Urteil des OLG Bremen vom 20.07.1995; Az.: 2 U 142/94