Unzulässige Leasingklauseln
Der Bundesgerichtshof hatte sich mit mehreren Klauseln eines formularmässigen Leasingvertrages über einen fabrikneuen Pkw zu befassen, in denen die sogenannte Sach- und Gegenleistungsgefahr auf den Leasingnehmer abgewälzt werden sollte.
Die Karlsruher Richter hielten folgende Vertragsklausel wegen unangemessener Benachteiligung des Leasingkunden für unwirksam: ‘Die Gefahr für Beschädigung, Untergang, Zerstörung und Abhandenkommen des Fahrzeuges, gleich aus welchem Rechtsgrund trägt der Leasingnehmer…’.
Ferner wurde folgende Regelung beanstandet: ‘Im Falle der nichtreparablen Beschädigung, des Untergangs, des Verlustes oder einer Beschädigung zu mehr als 80 % des Zeitwertes kann der Leasingvertrag von jedem Vertragspartner zum Ende eines Vertragsmonates schriftlich gekündigt werden’. Das Gericht meinte hierzu, dass eine erhebliche Beschädigung, die den Leasingnehmer zur Kündigung berechtigt, jedenfalls nicht erst dann zu bejahen ist, wenn der Reparaturkostenaufwand mehr als 80 % des Zeitwertes beträgt. Wo konkret die Grenze eines erheblichen Schadens anzunehmen ist, liess der BGH in seiner Entscheidung jedoch offen.
Urteil des BGH vom 25.03.1998
VIII ZR 244/97
DAR 1998, 234
MDR 1998, 835
WM 1998, 1452