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Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Unzulässige Kundenschutzklausel

Unzulässige Kundenschutzklausel

Ein Gebäudereinigungsunternehmen setzte regelmässig einen Subunternehmer ein. Zwischen den beiden Unternehmen bestand ein Rahmenvertrag, der folgende Klausel enthielt: ‘Der Subunternehmer verpflichtet sich, für die Dauer von einem Jahr nach Beendigung dieser Vereinbarung bzw. von Einzelverträgen über einzelne Objekte keine vertraglichen Beziehungen zu Kunden der Firma H. einzugehen, insbesondere nicht zu solchen Kunden, bei denen der Subunternehmer durch die Firma H. eingesetzt wurde…’. Noch vor Beendigung des Vertragsverhältnisses schloss der Subunternehmer mit mehreren Kunden seines bisherigen Auftraggebers eigene Verträge ab. Der Vertragspartner berief sich auf die Kundenschutzklausel und verlangte die Bezahlung einer Vertragsstrafe.

Das Oberlandesgericht Stuttgart wies die Zahlungsklage jedoch zurück. Die Richter hielten die vereinbarte Klausel für unwirksam. Dem Wortlaut nach beschränkte sich die Kundenschutzklausel nicht auf solche Kunden des Unternehmens, bei denen der Subunternehmer tatsächlich für seinen Auftraggeber tätig wird, sondern sie erfasste alle dessen Kunden unabhängig davon, ob der Subunternehmer nach den zu schliessenden Einzelverträgen mit ihnen in Berührung kam oder nicht. Derartige Klauseln verstossen gegen § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Danach sind Verträge unwirksam, die Unternehmen oder Vereinigungen von Unternehmen zu einem gemeinsamen Zweck schliessen … soweit sie geeignet sind, die Erzeugung oder die Marktverhältnisse für den Verkehr mit Waren oder gewerblichen Leistungen durch Beschränkung des Wettbewerbs zu beeinflussen.
Zwar war hier Zweck der vereinbarten Klausel nicht in erster Linie die Beeinflussung der Marktverhältnisse. Darauf kam es jedoch nicht an. Denn nach der Rechtsprechung genügt bereits die objektive Eignung einer Vereinbarung durch Beschränkung des Wettbewerbs die Marktverhältnisse zu beeinflussen. Da berechtigte Interessen des Reinigungsunternehmens, die eine Ausnahme von § 1 GWB rechtfertigen könnten, nicht vorlagen, war die vereinbarte Kundenschutzklausel unwirksam, so dass dem Unternehmen auch kein Vertragsstrafeanspruch zustand.

Urteil des OLG Stuttgart vom 25.04.1997
2 U 225/96

Betriebs-Berater 1998, 233

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