Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Unzulässige Jubiläumsverkäufe

Unzulässige Jubiläumsverkäufe

Sonderverkaufsveranstaltungen sind nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb nur ausnahmsweise erlaubt. Als zulässige Ausnahmen gelten unter anderem Sonderangebote und Jubiläumsverkäufe. Hierzu zwei Fälle, mit denen sich das Oberlandesgericht Nürnberg zu befassen hatte:

Ein Verbrauchermarkt warb mit dem Slogan ‘Fünf Jahre X-Markt – wir dürfen nicht feiern! Aber Sie!’. Hierbei handelte es sich um eine unzulässige Sonderveranstaltung. Beim Kunden konnte der Eindruck entstehen, daß ihm die inoffizielle Feier die gleichen Vorteile bringt wie ein offizieller Jubiläumsverkauf. Eine Sonderveranstaltung zur Feier des Bestehens eines Unternehmens ist jedoch nach dem Gesetz (§ 7 Absatz 2, Nr. 3 UBG) erstmals nach 25 Jahren und dann im 25 Jahre-Turnus (50 Jahre, 75 Jahre usw.) möglich.

Ein anderes Unternehmen nahm den 50-jährigen Geburtstag des Firmenchefs zum Anlaß für einen Jubiläumsverkauf. Da aber allein das Alter des Unternehmens maßgebend ist, wurde auch diese Aktion für unzulässig erklärt.

Urteile des OLG Nürnberg vom 28.05.1996
3 U 252/96 und 3008/95

RdW 1997, 284

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