Unzulässige Feststellungsklage im Bauprozess
Eine Klage im Bauprozess mit dem Antrag, (abstrakt) festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, sämtliche Schäden eines bestimmten Bauprojekts zu ersetzen, ist unzulässig. Einer solchen Feststellungsklage fehlt in der Regel das Rechtsschutzbedürfnis, weil entscheidende Einzelfragen (z. B. Schadenshöhe, Möglichkeit der Beseitigung des Mangels, Unverhältnismäßigkeit) in einem derartigen Verfahren nicht geklärt werden und deshalb nicht zu erwarten ist, dass der Streit zur Höhe ohne einen weiteren Prozess beendet wird. Der Kläger muss daher in solchen Fällen eine auf Zahlung gerichtete Leistungsklage erheben. Sofern es ihm lediglich um die Sicherung von Beweisen geht, sieht das Prozessrecht den Weg des selbstständigen Beweissicherungsverfahrens vor.
Urteil des OLG Celle vom 19.12.2006
16 U 127/06
OLGR Celle 2007, 81