Unzulässige Domainvermittlung
Ein Urteil des Landgerichts Köln zeigt auf, dass nicht nur die kommerzielle Reservierung von Domains, die Namen bekannter Unternehmen bzw. Personen oder Marken enthalten, unzulässig ist. Danach ist jeder „kausale Beitrag“ zu einer Namensrechtsverletzung zu beanstanden, wenn dies wie hier bei einer Domainvermittlung eigenen kommerziellen Interessen dient.
In dem vom Landgericht entschiedenen Fall ging es um den Hinweis auf mehrere Domains, die den Namen „guenter-jauch“ beinhalteten. Hierzu stellte das Gericht noch klar, dass dem unbefugten Gebrauch eines Namens im Zusammenhang mit der Domainregistrierung auch nicht eine geringfügige Veränderung der Schreibweise entgegensteht. Eine völlige übereinstimmung ist hierfür nicht erforderlich, es genügt vielmehr die Verwechslungsfähigkeit des Domainnamens mit dem Personennamen.
Urteil des LG Köln vom 16.05.2001, Az.: 28 O 144/01 (nicht rechtskräftig)