Urteil
01.07.2008
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Unzulässige Arztwerbung durch Presseartikel
Ärzte unterliegen strengen standesrechtlichen Werbebeschränkungen. Eine unzulässige Werbung kann – so das Landgericht München – auch dann vorliegen, wenn es ein Zahnarzt zulässt, dass ein Presseartikel über ihn erscheint, in dem in werbender Weise mit Namens- und Adressnennung berichtet wird, dass der Mediziner für seine Patienten die Zahlung der Praxisgebühr übernimmt. Die zuständige Berufsvertretung kann den Zahnarzt in einem derartigen Fall auf Unterlassung in Anspruch nehmen.
Urteil des LG München vom 07.09.2004
33 O 7812/04
Handelsblatt vom 25.05.2005