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Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Unwirksame Umzugsunternehmer-AGB

Unwirksame Umzugsunternehmer-AGB

In den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Umzugsunternehmens war bestimmt, dass dem Unternehmer im Fall der Kündigung des Auftraggebers drei Zehntel des für den Transport geschuldeten Entgelts zustehen. Das Amtsgericht Bremen sah darin eine unzulässige Schadenspauschalierung, die gegen das AGB-Gesetz verstösst.

Solche Klauseln sind nur dann wirksam, wenn dem Kunden die Möglichkeit des Gegenbeweises, dass bei seinem Vertragspartner tatsächlich ein geringerer Schaden entstanden ist, möglich bleibt. Der Nachweis wird – wie hier – aber ausgeschlossen oder wesentlich erschwert, wenn die Klausel für den rechtsunkundigen Durchschnittskunden den Eindruck einer endgültigen, den Gegenbeweis ausschliessenden Festlegung erweckt, wenn der Kunde also annehmen muss, dass er in jedem Fall zur Leistung der pauschalierten Abwicklungskosten verpflichtet ist. Die Annahme eines Ausschlusses oder einer wesentlichen Erschwerung des Gegenbeweises liegt dabei nicht nur vor, wenn Begriffe wie ‘mindestens’, ‘wenigstens’ oder ‘auf jeden Fall’ verwendet werden. Ausreichend sind bereits Formulierungen, die dem Kunden eine Ersatzleistung in fester Höhe auferlegen oder ihm auf sonstige Weise den Weg zur Einwendung eines wesentlich niedrigeren Schadensersatzes verschliessen, wie z.B. ‘die Kosten betragen’, ‘ist zu zahlen’, ‘hat zu zahlen’, ‘verpflichtet zur Zahlung von’, ‘berechtigt zu fordern’. Der Verwender muss in seinen AGB also deutlich machen, dass es sich um eine der Höhe nach pauschal erhobene Forderung bzw. um einen Anspruch in Höhe des gewöhnlich entstehenden Aufwandes handelt.

Urteil des AG Bremen vom 14.07.1998
1 C 87/98

NJW-RR 1999, 61

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