Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Untersuchungspflicht des Gebrauchtwagenhändlers bei Unfallfahrzeugen

Untersuchungspflicht des Gebrauchtwagenhändlers bei Unfallfahrzeugen

Kurz nach dem Erwerb eines Gebrauchtwagens für 13.500 DM von einem Gebrauchtwagenhändler stellte sich heraus, daß der Wagen erhebliche unfallbedingte Vorschäden hatte. Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Köln konnte sich der Händler nicht darauf berufen, vom Unfallschaden nichts gewußt zu haben.
Ein Gebrauchtwagenhändler ist verpflichtet, Gebrauchtwagen vor der Weiterveräußerung gründlich auf Vorschäden zu untersuchen und den Käufer über das Ergebnis auch ungefragt zu unterrichten, sofern der erlittene Unfall nicht ganz unbedeutend war. Der Händler muß den Kunden auch darauf hinweisen, wenn ihm eine gründliche Untersuchung des Fahrzeuges wegen des sofortigen Weiterverkaufs nicht möglich war.

OLG Köln vom 05.07.1996; Az.: 19 U 106/95

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