Urteil
01.07.2008
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Gebrauchtwagenkauf: Untersuchungspflicht hinsichtlich Unfallschäden
Ein Gebrauchtwagenhändler muss einen Gebrauchtwagen vor Weiterverkauf auf etwaige Unfallschäden hin untersuchen. Das Landgericht München hält sogar eine Messung der Lackschichtendicke für zumutbar, um Nachlackierungen von Fahrzeugteilen feststellen zu können. Unterlässt der Händlereine eingehende Fahrzeuguntersuchung und verkauft er den Wagen ohne Hinweis auf einen nicht unerheblichen Unfallschaden, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten.
Urteil des LG München I vom 25.06.2004
6 O 12298/02
DAR 2005, 38