Untersuchungspflicht bei Tiefkühlware
Bei einem beidseitigen Handelsgeschäft hat der Käufer die Ware sofort nach der Ablieferung durch den Verkäufer zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, diesen dem Verkäufer unverzüglich anzuzeigen (§ 377 Absatz 1 HGB).
Diese Untersuchungs- und Rügepflicht gilt selbst dann, wenn ein Fehler nur dadurch ermittelt werden kann, dass ein Teil der Ware dadurch unbrauchbar gemacht wird. In dem vom Oberlandesgericht Oldenburg zu entscheidenden Fall ging es um das Auftauen tiefgefrorenen Fleisches. Dem Käufer war danach zuzumuten, einen Teil der Ware zur überprüfung aufzutauen, auch wenn diese danach nicht mehr weiterverkauft werden konnte.
Urteil des OLG Oldenburg vom 05.09.1997
6 U 113/97
NJW Heft 48/97, Seite VIII