Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Prüfungs- und Rügepflicht trotz Prüfsiegels

Prüfungs- und Rügepflicht trotz Prüfsiegels

Ist ein Kauf für beide Vertragsparteien ein Handelsgeschäft, so hat der Kunde die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer zu untersuchen und wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer sofort Anzeige zu machen. Dies bestimmt § 377 HGB. Die Untersuchungspflicht entfällt nicht dadurch, dass die Ware mit einem Güte- oder Prüfsiegel versehen ist.

So entschied das Oberlandesgericht Köln, dass ein Computerhersteller zumindest zur stichprobenartigen Prüfung von 800 gelieferten Netzteilen verpflichtet gewesen wäre. Er durfte sich nicht auf die Mängelfreiheit verlassen, weil die Bauteile über eine CE-Kennung verfügten. Da der Unternehmer die Prüfung unterlassen hatte, standen ihm wegen der später zu Tage getretenen Mängel keine Gewährleistungsansprüche mehr zu.

Urteil des OLG Köln vom 28.03.2003

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