Frostige Prüfung
In einem Prüfungsraum, in dem eine mehrstündige Aufsichtsarbeit durchgeführt werden sollte, herrschte lediglich eine Zimmertemperatur von 12 C°. Die Prüfungsaufsicht empfahl den Prüflingen, Jacken und Mäntel anzuziehen.
Ein Prüfungsteilnehmer brach die Prüfung wegen der unzumutbaren Temperatur ab. Das Bundesverwaltungsgericht sah in der geringen Raumtemperatur einen wichtigen Grund für den Rücktritt von der Prüfung. Eine Zimmertemperatur, die wie hier 20 C° unterschreitet, beeinträchtigt die Konzentration und benachteiligt einen Prüfling gegenüber anderen Prüfungsteilnehmern mit regulären Prüfungsbedingungen. Dadurch ist der Grundsatz der Chancengleichheit verletzt. Der Prüfungsteilnehmer darf die Prüfung unter normalen Bedingungen wiederholen.
BVerwG vom 07.09.1995; Az.: 6 C 19.93