Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Unternehmensgegenstand genau bezeichnen

Unternehmensgegenstand genau bezeichnen

In der Satzung einer GmbH war der Unternehmensgegenstand mit ‘Betreiben von Handelsgeschäften’ bezeichnet worden. Das Registergericht lehnte die Eintragung wegen mangelnder Konkretisierung ab.
Zwar wird eine abschliessende, ins Einzelne gehende Umschreibung der Geschäftstätigkeit nicht verlangt, dennoch müssen die Angaben zum Unternehmensgegenstand so konkret sein, dass interessierte Geschäftskreise der Satzung entnehmen können, in welchem Geschäftszweig (z.B. EDV, Bekleidung) und in welcher Weise (z.B. An- und Verkauf, Vermietung) sich die Gesellschaft betätigen will.

Beschluss des BayObLG vom 22.06.1995
3 ZBR 71/

GmbHR 1995, 722

Kostengünstige Rechtsberatung durch Fachanwälte

  • Verbindliche Auskunft vom Rechtsanwalt
  • Festpreis - garantiert
  • innerhalb von 24 Stunden

Beratung durch Anwalt am Telefon

Antwort auf konkrete Fragestellung.
Spezialisierter Anwalt ruft Sie zügig an.

Zur Auswahl der Anwaltshotline 15 min. zum Festpreis ab 29€