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Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Richtige Firmierung bei Sachfirma

Richtige Firmierung bei Sachfirma

Eine neu gegründete Gesellschaft mit der Bezeichnung ‘DAS BAD-GmbH… alles aus einer Hand’ beantragte die Eintragung im Handelsregister. Das Registergericht lehnte die Eintragung mangels ausreichender Individualisierung der GmbH ab.

Zu Unrecht, befand das Bayerische Oberste Landesgericht. Nach § 4 Absatz 1 GmbHG muss eine Firma (Firmenname) vom Gegenstand des Unternehmens entlehnt sein. Die Firma muss sich mit dem Unternehmensgegenstand zwar nicht völlig decken, diesen aber im wesentlichen erkennen lassen. Den Firmenbestandteilen ‘BAD’ und ‘alles aus einer Hand’ entnahm das Gericht, dass sich die Gesellschaft mit der Einrichtung von Bädern befasst. Der Gegenstand des Unternehmens war damit jedenfalls in groben Zügen erkennbar.

Die Firma darf nicht gegen den Grundsatz der Firmenwahrheit verstossen, also weder in ihrem Kern noch in ihren Zusätzen noch in ihrer Gesamtheit geeignet sein, über Art, Umfang oder sonstige Verhältnisse des Unternehmens zu täuschen. Entgegen der Vorinstanz nahm das Gericht im vorliegendem Fall keine Irreführung an, obwohl die genaue Betriebsart (Herstellung, Handel) nicht zum Ausdruck kam. Auch im übrigen erwies sich die Firma als hinreichend individualisiert. Die gross geschriebene Wortkombination ‘DAS BAD’ kennzeichnete die Gesellschaft wesentlich deutlicher als dies bei anderen Branchenbezeichnungen wie ‘die Handelsgesellschaft’ oder ‘die Mineralölvertriebs GmbH’ der Fall war. Der weitere Firmenbestandteil ‘alles aus einer Hand’ verstärkte die Individualisierung noch. Das Registergericht wurde angewiesen, die beantragte Eintragung vorzunehmen.

Beschluss des BayObLG vom 13.06.1997
3 Z BR 61/97

NJW-RR 1998, 40

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