Hinweis auf Kontoänderung
Der Mitarbeiter eines Reinigungsunternehmens gab auf den Rechnungen die Nummer eines von ihm errichteten Kontos an. Die eingehenden Gelder veruntreute er. Als dem Unternehmen der Schwindel auffiel, gab es bei den künftigen Rechnungen die richtige Bankverbindung an, ohne jedoch deutlich auf die änderung hinzuweisen. Einem Kunden, der mehrere überweisungen auf das ‘falsche Konto’ getätigt hatte, fiel der Kontowechsel auf den Rechnungsformularen nicht auf. Er leistete zwei weitere Zahlungen auf das ursprüngliche Konto. Das Reinigungsunternehmen verlangte, nachdem auch diese Gelder veruntreut wurden, die erneute Zahlung.
Das Oberlandesgericht Frankfurt entschied, dass das Reinigungsunternehmen seine Kunden ausdrücklich auf die neue Bankverbindung hätte hinweisen müssen. Diese Verpflichtung galt um so mehr, weil wegen der Untreue des Mitarbeiters zu befürchten war, dass die Weiterleitung bei einer überweisung auf das ursprünglich für den Zahlungsverkehr benutzte Konto ausbleibt. Auch musste das Unternehmen damit rechnen, dass die zunächst angegebene Bankverbindung bei dem Kunden datenmässig erfasst wurde und die neue Bankverbindung ohne ausdrücklichen Hinweis dort nicht auffiel. Ein Mitverschulden des Kunden, der die Kontoänderung übersehen hatte, verneinte das Gericht. Dieser muss also nicht noch einmal bezahlen.
Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 26.09.1997
8 U 130/97
NJW 1998, 387
RdW 1998, 212