Hinweis auf gebührenpflichtige Sondernummer
Ein Unternehmen gab in seinen Anzeigen eine mit ‘01805’ beginnende Sondernummer zur telefonischen Kontaktaufnahme an. Ein Hinweis auf den Tarif der verwendeten Nummer (durchgehend 0,48 DM pro Minute) wurde nicht gegeben. Das Oberlandesgericht Frankfurt verurteilte das werbende Unternehmen auf Unterlassung der Verwendung der Sondernummer ohne entsprechenden Hinweis auf die Gebührenfolgen.
Der Bundesgerichtshof bestätigte nun diese Entscheidung. Wie schon die Vorinstanz begründeten die Bundesrichter ihren Beschluß damit, daß den angesprochenen Leserkreisen die Gebührenpflicht von Anrufen unter 01805-Nummern nicht ohne weiteres geläufig ist und sogar erwartet wird, daß die Gesprächskosten vom Werbenden selbst getragen werden. Ferner betonten die Richter, daß die verwendete Telefonnummer tagsüber günstiger, nachts sowie an Sonn- und Feiertagen jedoch teurer als der Normaltarif ist. Hierauf hätte das werbende Unternehmen in jedem Fall deutlich hinweisen müssen.
Beschluß des BGH vom 11.12.1997; I ZR 132/97