Hinweis auf gebührenpflichtige Sondernummern
Ein Unternehmen gab in seinen Anzeigen eine mit ‘01805’ beginnende Sondernummer zur telefonischen Kontaktaufnahme an. Ein Hinweis auf den Tarif der verwendeten Nummer wurde nicht gegeben. Dies beanstandete das Oberlandesgericht Frankfurt.
Die Entscheidung ist von großer Bedeutung, da sich Firmen zunehmend der von der Telekom vergebenen Sondernummern bedienen. Kundenfreundliche Unternehmen verwenden häufig Sondernummern mit der Vorwahl ‘0130’, unter denen kostenfrei angerufen werden kann. Daher kann, so das Gericht in seiner Begründung, bei einem Anrufer der Eindruck entstehen, daß auch andere mit den Vorwahlziffern ’01’ beginnende Sondernummern kostenlos sind.
Hinzu kam in diesem Fall, daß die verwendete Telefonnummer tagsüber günstiger, nachts sowie an Sonn- und Feiertagen jedoch teurer als der Normaltarif ist. Hierauf hätte das werbende Unternehmen deutlich hinweisen müssen. Denn von einem Leser der Anzeige kann angesichts der vielschichtigen Tarifgestaltung der Telekom nicht erwartet werden, daß er die genauen Gebührenwerte aller Sondernummern kennt. Das Gericht untersagte die Werbung als irreführend und damit wettbewerbswidrig.
Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 24.04.1997
6 U 67/96
Betriebs-Berater 1997, 1440
RdW 1997, 569
bestätigt durch Urteil des BGH vom 12.12.1997
I ZR 132/97
RdW 1998, 179